Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

StVollzG NRW

§ 28 Pakete

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/28#abs-1 (1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis. Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/28#abs-2 (2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Gefangenen unterrichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/28#abs-3 (3) Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Ihr Inhalt kann überprüft werden. § 25 gilt entsprechend.

Abschnitt 5

Beschäftigung, Vergütung

§ 27 § 29